Gewerbeberechtigung, Gewerbeschein, Gewerbeanmeldung, Gewerbebehörde, Teilgewerbe, freies Gewerbe usw. Verschiedene Wörter, die sich doch um dasselbe Thema drehen. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick und beantworten die häufigsten Fragen.
Definition des Begriffs „Gewerbe“
Die für das Gewerbe vorgesehenen Bestimmungen finden Sie grundsätzlich in der Gewerbeordnung 1994 (GewO).
Gem. § 1 Abs. 2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
Eine nähere Definition der einzelnen Tatbestandsmerkmale finden Sie in den Folgeabsätzen des § 1 GewO, in welchen u.a. beschrieben wird, wann eine Selbstständigkeit im Sinne des Bundesgesetzes, eine Regelmäßigkeit usw. vorliegt. Den Gesetzestext können Sie z.B. unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007517 nachlesen.
Gewerbearten
Hier unterscheidet man laut Gewerbeordnung zwischen dem reglementierten Gewerbe, dem Teilgewerbe und dem freien Gewerbe.
Reglementierte Gewerbe
Hierbei handelt es sich um Gewerbe, die nur unter „besonderen Voraussetzungen“ ausgeübt werden können. Bei dieser besonderen Voraussetzung handelt es sich grundsätzlich um den Nachweis einer Befähigung, dass die sich aus dem Gewerbe ergebenden notwendigen Tätigkeiten selbstständig ausgeführt werden können. Eine Aufzählung der gesetzlich vorgegebenen reglementierten Gewerbe finden Sie im § 94 der GewO 1994.
Teilgewerbe
Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hierfür auf vereinfachte Art nachweisen wie z.B. ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung oder den erfolgreichen Besuch eines Lehrgangs. Näheres dazu siehe § 31 Abs. 2 GewO.
Freie Gewerbe
Freie Gewerbe können grundsätzlich mit der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (siehe nächster Absatz) ausgeübt werden, ohne einen Befähigungsnachweis vorweisen zu müssen.
Gewerbeanmeldung
Anm.: Informationen gelten für die Anmeldung durch natürliche Personen. Auf die Voraussetzungen für juristische Personen gehen wir in diesem Artikel nicht.
Allgemeine Voraussetzungen
Eine der Voraussetzung ist die Eigenberechtigung. Unter Eigenberechtigung versteht man die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie den Zustand des geistig klaren Verstands.
Weiters muss der Gewerbeanmelder Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR sein.
Es dürfen außerdem keine Ausschlussgründe lt. Gesetz gegeben sein. Eine Aufzählung der gesetzlich vorgegebenen Ausschlussgründe finden Sie im § 13 der Gewerbeordnung.
Zuständige Behörde
Zuständig für die Anmeldung des Gewerbes ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes:
- In Wien: das zuständige Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 (gewerbeabhängig)
- In Statutarstädten (= Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Krems, Linz, Rust, Salzburg, St. Pölten, Steyr, Villach, Waidhofen/Ybbs, Wels und Wr. Neustadt): der Magistrat
- Andere Standorte: die zuständige Bezirkshauptmannschaft
Kosten
Die Gebühr zur Gewerbeanmeldung beträgt derzeit EUR 47,30 (Stand Februar 2017). Beilagen werden pro Bogen mit einer Zusatzgebühr von EUR 3,90 verrechnet.
Ablauf und erforderliche Unterlagen
Sie können Ihr Gewerbe unkompliziert – entweder formlos oder mittels eines Formulars – anmelden. Das kann persönlich, schriftlich oder tw. elektronisch passieren.
Darin enthalten sein muss:
- die exakte Bezeichnung des Gewerbes
- der genaue Standort, wo das Gewerbe ausgeübt wird
- die Daten des Gewerbeanmelders (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum/-ort, SV-Nummer, Staatsangehörigkeit)
Etwas umfangreicher sind dann schon die erforderlichen Unterlagen – wir gehen hier wiederum nicht auf juristische Personen, sondern nur auf Einzelunternehmer ein:
- Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
- Meldebestätigung
- Ev. Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (aus. Schweiz)
- Ev. Urkunde über den Nachweis von akad. Graden
- Bei natürlichen Personen eine Erklärung betreffend der Gewerbeausschlussgründe gem. §13 GewO 1994
- Bei Namensänderungen zusätzlich entsprechende Urkunde (zB Heiratsurkunde)
- Beim erstmaligen Anmelden des Gewerbes: Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)
- Bei Gewerben, wo ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist: entsprechende Beilagen
Weiterführende Links und Infos
Gewerbeberechtigung:
https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/G/Seite.990109.html
Gewerbeanmeldung:
https://www.usp.gv.at/gruendung/gewerbe-in-oesterreich/gewerbeanmeldung.html
https://www.wko.at/gruendung/gewerbeanmeldung
Allgemeines:
https://startup.usp.gv.at/gruendung/gruendungsfahrplan/weitere-informationen/gewerbe/gewerbeanmeldung
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/gewerberecht.html
Gewerbeordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007517