Als Unternehmer kommen dir im Zusammenhang mit dem Umsatz immer wieder Begriffe wie steuerfrei, steuerbar und steuerpflichtig unter. Wann wird aber welcher Begriff verwendet? Was bedeutet eigentlich steuerbar und nicht steuerbar? Was ist der Unterschied zwischen einem steuerpflichtigen und steuerfreien Umsatz?
Begriffe
Grundsätzlich gibt es die Trennung in „steuerbare“ und „nicht steuerbare Umsätze“. Die „steuerbaren Umsätze“ unterteilen sich in „steuerpflichtige Umsätze“ und „steuerfreie Umsätze“.
Definition „Umsätze“
Der Umsatz ist jener in Geldwert bezeichnete Erlös bzw. Entgelt, welches beim Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erzielt wird. Der Erlös bzw. das Entgelt kann ein Geldeingang in bar oder über die Bank sein sowie eine Forderung (bei doppelter Buchhaltung)sein, kann aber auch durch ein Gegengeschäft entstehen.
Nicht steuerbare Umsätze
Ein Umsatz ist dann nicht steuerbar, wenn er gar nicht unter das Umsatzsteuergesetz fällt. Grundsätzlich muss ein Umsatz, um als „steuerbarer Umsatz“ zu gelten, einem der im Umsatzsteuergesetz angeführten Vorgänge entsprechen. Ist dies nicht der Fall, dann handelt es sich um einen „nicht steuerbaren Umsatz“.
Solche Umsätze sind z.B., wenn ein Bürowarenhändler seine private Münzsammlung verkauft oder eine Privatperson ihren Laptop veräußert.
Steuerbare Umsätze
Steuerbare Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG 1994 §1 Abs 1) sind:
- Die Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
- Der Eigenverbrauch im Inland. Ein Eigenverbrauch ist z.B. dann gegeben, wenn ein Bauunternehmer Renovierungsarbeiten an der Fassade seines eigenen Hauses durchführt.
- Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet in das Inland. Wenn ein Unternehmer Waren aus einem Drittland, also aus einem Land bei welchem es sich nicht um ein EU-Mitgliedsland handelt, erhält, so muss dieser Unternehmer dafür die Einfuhrumsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
- Innergemeinschaftlicher Erwerb. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb entsteht, wenn du als Unternehmer Lieferungen oder Leistungen aus dem EU-Ausland erhälst. In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet eine Erwerbsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Fällt ein Geschäftsfall deines Unternehmens unter einen der vier Vorgänge, dann unterliegt dieser dem österreichischem Umsatzsteuergesetz und ist somit steuerbar. Steuerbare Umsätze sind idR – unabhängig davon, ob sie in Folge steuerpflichtig oder steuerfrei sind – in der Umsatzsteuererklärung anzuführen.
Steuerpflichtige Umsätze
Ein steuerbarer Umsatz ist steuerpflichtig, wenn auf ihn kein im Umsatzsteuergesetz genannter Befreiungsgrund zutrifft.
Steuerfreie Umsätze
Steuerbefreit bedeutet, dass die Umsätze zwar grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegen, jedoch aufgrund besonderer Gesetzesbestimmungen keine Umsatzsteuer zu entrichten ist.
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet zwischen echten und unechten Befreiungen.
Echte Umsatzsteuerbefreiung
Eine echte Umsatzsteuerbefreiung liegt vor, wenn der Umsatz steuerbefreit ist, aber die Vorsteuer durch den Unternehmer geltend gemacht werden kann.
Steuerbefreite Umsätze sind:
- Ausfuhrlieferungen
- Lohnveredelungen für ausländische Auftraggeber (z.B. Textilien werden zum Färben ins Inland gebracht und dann wieder ausgeführt)
- verschiedene Leistungen für ausländische Auftraggeber (Leistungen von Handelsvertretern und Maklern, Transport und Transportnebenleistungen im Zuge der Ausfuhr)
- grenzüberschreitende Beförderung in Drittländer (von Gegenständen, auch im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr, sowie die Besorgung dieser Beförderung, von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen, sowie die Besorgung dieser Beförderung)
- innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen
Solltest du Lieferungen und/ oder Leistungen für einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsland erbringen, so vermerke bitte folgendes auf der Rechnung:
Innergemeinschaftliche Lieferung/Leistung, steuerfrei gem. Art. 6 Abs. 1 UStG
Unechte Steuerbefreiung
Eine unechte Steuerbefreiung liegt vor, wenn zwar der Umsatz steuerbefreit ist, die entsprechende Vorsteuer durch den Unternehmer aber nicht geltend gemacht werden kann.
Dies betrifft vor allem:
- Umsätze von Kreditinstituten
- Umsätze von Versicherungsvertretern
- Umsätze von Bausparkassen
- Umsätze von Trägern der Versicherungsanstalten
- Umsätze von Ärzten
- Umsätze aus dem unmittelbaren Postwesen
- Umsätze von gültigen inländischen amtlichen Wertzeichen
- Umsätze aus Grundstücken
- Umsätze von Wertpapieren (ausgenommen deren Verwahrung und Verwaltung)
- Umsätze von Kleinunternehmern – Umsätze bis EUR 35.000,00 (können aber zur Umsatzsteuerveranlagung optieren). Ein Kleinunternehmer, der eine Rechnung nun somit ohne Umsatzsteuer ausstellt, wird in der Rechnung folgenden Hinweis anführen:
Der angeführte Rechnungsbetrag ist laut § 6 (1) Z 27 UStG umsatzsteuerfrei. Ich behalte mir jedoch vor, die Umsatzsteuer im Nachhinein zu verrechnen, sollte ich die Kleinunternehmer-Grenze überschreiten.Auch in jedem anderen Fall empfiehlt es sich jedenfalls, einen Hinweis darauf zu geben, warum eine Rechnung ohne Umsatzsteuer fakturiert wird.
Beispiel:Ein Kleinunternehmer (der nicht freiwillig zur Umsatzsteuerveranlagung optiert hat) erstellt für seinen Kunden eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Dieser Kleinunternehmer darf nun aber auch keine Vorsteuer bei der Umsatzsteuervoranmeldung in Abzug bringen.
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