Da die Regelungen des neuen Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2014 (RÄG 2014) bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden ist, die mit 1.1.2016 begonnen haben, wollen wir die wesentlichen Neuerungen des Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 noch einmal kurz für dich zusammenfassen.
Größenklassen und Micros
Die Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen wurden geringfügig angepasst sowie eine weitere Größenklasse für Kleinstkapitalgesellschaften (sog. Micros) eingeführt.
Diese sind Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten:
- Bilanzsumme: EUR 350.000,00
- Umsatzerlöse: EUR 700.000,00
- Im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer
Die neue Größenklasse bringt diverse Erleichterungen mit sich. So sind Micros nicht verpflichtet, einen Anhang aufzustellen und die Zwangsstrafen im Zusammenhang mit der Offenlegung werden reduziert.
Sämtliche geänderten Schwellenwerte sollen bereits für Jahresabschlüsse 2016 angewendet werden. Das heißt, wenn ein Unternehmen zum Beispiel bereits in den GJ 2014 und 2015 eine Kleinstkapitalgesellschaft war, kann bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2016 bereits die Begünstigung für Kleinstkapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden. Bei einer Neugründung (nach dem 31.12.2015) treten die Rechtsfolgen bereits am ersten Abschlussstichtag nach der Gründung ein.
Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften: Neuerungen in Ansatz und Bewertung
Disagio
Das bisherige Aktivierungswahlrecht für ein Disagio weicht einer Aktivierungspflicht.
Latente Steuern
Bei der Bilanzierung latenter Steuern kommt es zu einer Umstellung vom bisher geltenden timing Konzept auf das international übliche temporary Konzept. Künftig sind daher alle Unterschiede zwischen unternehmens- und steuerrechtlichen Wertansätzen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgleichen, zu erfassen. Aktive und passive latente Steuern sind zu saldieren, jedoch nur dann, wenn die latenten Steuern in Verbindung mit Ertragsteuern entstehen, die von der gleichen Steuerbehörde erhoben werden.
Für den Ansatz aktiver latenter Steuern gibt es bei kleinen Gesellschaften ein grundsätzliches Wahlrecht. Ein Wahlrecht für alle Gesellschaftsgrößen besteht nur für aktive latente Steuern aus Verlustvorträgen. Zu beachten ist, dass sämtliche latente Steuern im Anhang zu erläutern sind.
Darüber hinaus normiert das Gesetz Ausnahmen sowie ausführliche Übergangsregelungen für den Ansatz der latenten Steuern.
Herstellungskosten
Herstellungskosten sind auf Vollkostenbasis, also einschließlich fixer und variabler Material- und Fertigungs-Gemeinkosten, und damit analog zum Steuerrecht zu ermitteln. Klargestellt wird auch, das fixe Produktionsgemeinkosten anzusetzen sind.
Geschäfts- und Firmenwerte
Geschäfts- und Firmenwerte sind auf Grundlage verlässlicher Schätzungen oder – sollte eine Schätzung nicht möglich sein – gleichmäßig verteilt über 10 Jahre abzuschreiben. Eine Erläuterung der Abschreibungsdauer ist im Anhang vorzunehmen.
Pflicht zur Zuschreibung von Vermögenswerten
Das derzeitige Wahlrecht entfällt zu Gunsten einer Aktivierungspflicht. So sind Erträge aus der Nachholung unterlassener Zuschreibungen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss zur Gänze ergebniswirksam zu erfassen. Dies gilt grundsätzlich auch für steuerliche Zwecke. Um jedoch eine sofortige Steuerwirksamkeit zu vermeiden, sehen die steuerlichen Bestimmungen des Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 die Möglichkeit vor, nachgeholte Zuschreibungen für steuerliche Zwecke einer unversteuerten Zuschreibungsrücklage (außerbücherlich) zuzuführen.
Analog zu den steuerlichen Übergangsbestimmungen können derartige Erträge aus nachgeholten Zuschreibungen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert erfasst werden.
Außerplanmäßige Abschreibung von Finanzanlagevermögen
Das Wahlrecht bei vorübergehender Wertminderung ist entfallen. Ab 2016 darf bei nur vorübergehendem Wertverlust nicht mehr abgeschrieben werden.
Verbindlichkeiten und Rückstellungen
Diese sind ab 2016 mit ihrem Erfüllungsbetrag – dh inklusive Sachleistungs- und Sachwertverpflichtungen sowie künftigen Preis- und Kostensteigerungen – anzusetzen.
Rückstellungen
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen. Für Personalrückstellungen kann alternativ ein Durchschnittszinssatz verwendet werden.
Neue Ausweisvorschriften
Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 entfallen bestimmte Posten beziehungsweise sind Vermögensgegenstände anders auszuweisen. Es ist vorgesehen, dass im Jahresabschluss 2016 die Vorjahresbeträge (2015) so zu berechnen und auszuweisen sind, als wären sie schon im Vorjahr nach den neuen Bestimmungen berechnet worden.
Eigene Anteile
Eigene Anteile sind künftig immer offen vom Eigenkapital abzusetzen und werden nicht mehr als eigener Vermögensgegenstand ausgewiesen.
Unversteuerte Rücklagen
Unversteuerte Rücklagen werden im UGB zur Gänze abgeschafft. Bestehende unversteuerte Rücklagen sind unmittelbar – nach Abzug der latenten Steuer – in die Gewinnrücklage einzustellen.
Außerordentliche Erträge und Aufwendungen
Diese Beträge sind ab 2016 den ordentlichen Posten zuzuordnen und nicht mehr gesondert auszuweisen. Da eine Erläuterung einzelner Ertrags- und Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung künftig im Anhang vorzunehmen ist, ist eine gesonderte Verbuchung dieser Posten weiterhin empfehlenswert.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
Die Ergebnisgröße „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ (EGT) entfällt. Für mittelgroße und große Unternehmen ist dafür als Zwischensumme das „Ergebnis vor Steuern“ auszuweisen.
Anhangsangaben
Insgesamt werden die Anhangsangaben für kleine Unternehmen von bisher rund 24 auf etwa 14 reduziert. Für mittelgroße und große Unternehmen kommt es zu ergänzenden Angaben.
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