Das Zahlungsverzugsgesetz kommt grundsätzlich in folgenden Gesetzen zum Tragen:
- Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch
- Unternehmensgesetzbuch
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
- Mietrechtsgesetz
- Verbraucherkreditgesetz
- Konsumentenschutzgesetz
Geschäfte zwischen Unternehmern bzw. Geschäfte zwischen Unternehmen und juristischen Personen öffentlichen Rechts (B2B)
Fälligkeit im Vorhinein festgelegt
Die Geldschuld ist nach den neuen Bestimmungen eine Bringschuld. Erfüllungsort ist hier grundsätzlich der Wohnsitz oder eine Niederlassung des Gläubigers (= Lieferant), wo der Schuldner (= Kunde) durch Barzahlung oder durch Banküberweisung die Zahlung leisten kann. Bei Erfüllung durch Banküberweisung hat der Schuldner überdies hinaus den Überweisungsantrag rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben ist (daher der Lieferant über sein Geld verfügen kann).
Fälligkeitstermin nicht im Voraus bestimmt
Ist die Fälligkeit nicht im Vorhinein bestimmt und wird diese erst durch die Erbringung der Gegenleistung oder durch die Rechnungslegung festgelegt, dann hat der Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Das sind idR 2 bis 4 Tage. Allerdings kann der Gläubiger auch nachträglich (bei Rechnungslegung) eine Zahlungsfrist gewähren, hier sollte allerdings darauf geachtet werden, dass ein eindeutiges Fälligkeitsdatum (zB „Fällig am 20.06.2023“ und nicht „10 Tage netto Kassa“) verwendet wird.
Verzugszinsen und Zahlungsverzug
Der gesetzliche Verzugszinsensatz beträgt 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Zurzeit (Stand Mai 2023) liegt der Basiszinssatz bei 1,88% – das ergibt also einen zulässigen Verzugszinssatz von 11,08%. Der aktuelle Basiszinssatz kann jederzeit auf www.oenb.at (Webseite der Österreichischen Nationalbank) abgerufen werden.
Auch bei Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis kommt der Verzugszinsensatz zur Anwendung.
Pauschale Entschädigung für Betreibungskosten
Der Gläubiger ist berechtigt bei Zahlungsverzug einen Pauschalbetrag von 40 Euro als Entschädigung für Betreibungskosten vom Schuldner einzufordern. Es ist dabei kein Nachweis notwendig, ob diese Kosten tatsächlich entstanden sind. Übersteigen die Betreibungskosten diesen Pauschalbetrag, stehen sie auch weiterhin nach schadenersatzrechtlichen Bestimmungen zu.
Dauer von Abnahme- und Überprüfungsverfahren
Die max. Prüffrist für die Überprüfung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung wurde mit 30 Tagen festgesetzt. Eine längere Frist kann nur ausdrücklich getroffen werden und ist nur dann zulässig, wenn dem Geldgläubiger kein grober Nachteil daraus entsteht.
Verbrauchergeschäfte – Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (B2C)
Fälligkeit im Vorhinein festgelegt
Die rechtzeitige Zahlung mittels Überweisung ist dann gegeben, wenn der Verbraucher am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt. Es handelt sich hier um ein zwingendes Recht, und dem Verbraucher darf dadurch kein Nachteil entstehen.
Verzugszinsen
Bei Verbrauchergeschäften beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 4 %.
Mietverträge
Zahlungstermin
Der Vermieter ist verpflichtet dem Mieter ein verkehrsübliches Bankkonto bekanntzugeben. Sofern kein späterer Zahlungstermin vereinbart ist, ist die Fälligkeit mit dem 5. eines jeden Kalendermonats festgelegt worden (bisher der 1.). Vertraglich können daher nur der 5. oder ein späterer Zahlungstermin als der 5. vereinbart werden.
Birgits Kreativität ist grenzenlos. Seit 2010 liefert sie als Content Manager Texte, Beiträge und Inhalte für ProSaldo.net und begeistert die Zielgruppe mit Inhalten rund um das Thema Selbstständigkeit.