HomeBlogAllgemeinBarrierefreiheitsgesetz in Österreich ab 28. Juni 2025

Barrierefreiheitsgesetz in Österreich ab 28. Juni 2025

Mit dem Barrierefreiheitsgesetz tritt eine Verpflichtung für Unternehmen in Kraft, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Es gibt aber auch Ausnahmen.

Barrierefreiheitsgesetz in Österreich

Mit dem Barrierefreiheitsgesetz tritt eine Verpflichtung für Unternehmen in Kraft, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Das bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen diese Produkte und Dienstleistungen ohne besondere Schwierigkeiten nutzen können. Es gibt aber auch Ausnahmen.

Was ist das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)?

Die Veröffentlichung des Barrierefreiheitsgesetzs (BaFG) erfolgte am 19. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 76/2023. Damit wird die sogenannte „europäische Barrierefreiheitsrichtlinie“ der EU umgesetzt und bringt folgende Auswirkungen mit sich, die möglicherweise auch dich betreffen:

  • Es wurden Anforderungen für die vom Barrierefreiheitsgesetz betroffenen Produkte und Dienstleistungen festgelegt.
  • Unternehmen sind verpflichtet, dass ihre Produkte und Dienstleistungen dem Barrierefreiheitsgesetz entsprechen.

Grundsätzlich betrifft das Gesetz alle privaten Unternehmen, wenn ihre Produkte oder/und Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des BaFG fallen. Ausnahmen gibt es aber: Nicht betroffen sind zB Kleinstunternehmen – mehr dazu findest du unten. Auch in Fällen, wo das Gesetz zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts/der Dienstleistung oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung für das Unternehmen führt, gibt es Ausnahmen bzw. sind gewisse Erleichterungen vorgesehen.

Was sind die Anforderungen?

Barrierefrei im Sinne des BaFG bedeutet, dass Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit
Behinderung ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe „auffindbar, zugänglich und nutzbar“ sind. Konkreter gesagt, muss eine Wahrnehmung immer über mindestens zwei Sinne möglich sein.

Die Details dazu finden sich im § 4 BaFG bzw. der Anlage I des BaFG (Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/882). Dort findest du auch Beispiele möglicher Lösungen, wie du die Anforderungen erfüllen kannst.

Einfaches Beispiel für Gebrauchsanleitungen

Diese müssen verständlich sein und in mind. zwei verschiedenen Varianten („sensorische Kanäle“) zur Verfügung gestellt werden, zB einmal schriftlich und einmal mittels Sprachausgabe. Die Darstellung hat so zu erfolgen, dass z.B. der Text für sehbehinderte Menschen gut lesbar ist (zu beachten sind hier zB Schriftart/Schriftgröße, Kontrast, Abstand zwischen Zeilen und Absätzen usw.)

Einfaches Beispiel für Online-Shops

Auch hier müssen zB die Informationen über mind. zwei Kanäle verfügbar sein, zB über eine zusätzliche Vorlesefunktion bei Texten. Diese müssen außerdem einfach dargestellt werden und zB in einer für sehbehinderte Menschen ausreichend großen Schriftart angezeigt werden.

Welche Produkte und Dienstleistungen sind vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen?

  • Produkte: z.B. Computer, Smartphones, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Fernseher mit Internetzugang
  • Dienstleistungen: z.B. Telefondienste, E-Books, Messenger-Dienste, Bankdienstleistungen, Personenbeförderung, Onlineshops & Webseiten im Kontext mit B2C-Geschäften

Eine Aufzählung aller Produkte und Dienstleistungen findest du im § 2 BaFG.

Welche Unternehmen sind vom Barrierefreiheitsgesetz grundsätzlich betroffen?

  • Hersteller, Händler und Importeure der genannten Produkte
  • Anbieter der genannten Dienstleistungen
  • Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, importieren oder damit handeln (hier gibt es aber Erleichterungen)

Welche Unternehmen sind vom Barrierefreiheitsgesetz ausgenommen?

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter und max. 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder max. 2 Mio. Euro Jahresbilanzsumme sind nicht vom Gesetz betroffen und müssen die Anforderungen nicht erfüllen.

Deine nächsten Schritte

Finde heraus, ob du und dein Unternehmen vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen sind. Hol dir professionelle Unterstützung und wende dich bei juristischen Fragen an einen Anwalt deines Vertrauens.

Bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) findest du weitere Infos zum Thema Barrierefreiheitsgesetz:

https://www.wko.at/internetrecht/barrierefreiheitsgesetz-e-commerce

https://www.wko.at/ce-kennzeichnung-normen/informationen-zum-barrierefreiheitsgesetz

https://www.wko.at/oe/netzwerke/informationen-barrierefreiheitsgesetz-28-06-2025.pdf

Die Seite des österreichischen E-Commerce-Gütesiegels bietet ebenfalls Infos und Unterstützung.

Beachte bitte: Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Fehler und Irrtümer vorbehalten. Das Lesen des Artikels ersetzt keine Rechtsberatung. Bei juristischen Fragen wende dich immer an einen Anwalt.

Birgit Linder

Birgits Kreativität ist grenzenlos. Seit 2010 liefert sie als Content Manager Texte, Beiträge und Inhalte für ProSaldo.net und begeistert die Zielgruppe mit Inhalten rund um das Thema Selbstständigkeit.