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Begriffe aus der Buchhaltung: Rücklagen

Was genau sind Rücklagen? Wofür sind diese da? Die wichtigesten Infos auf einen Blick.

Rücklagen sind Teile des Eigenkapitals und sollten nicht mit Rückstellungen verwechselt werden. Es gibt verschiedene Arten von Rücklagen wie gebundene und nicht gebundene, gesetzliche, satzungsmäßige und freie Rücklagen, Kapital- und Gewinnrücklagen. In diesem Artikel versuchen wir eine Übersicht über die unterschiedlichen Arten von Rücklagen zu bieten und auf ihre Bedeutung einzugehen.

Definition „Rücklagen“

Rücklagen sind – ebenso wie Nennkapital, Gewinnvortrag und Bilanzgewinn – Teile des Eigenkapitals. Sie stehen auf der Passivseite der Bilanz. Werden Rücklagen gebildet, so stärkt dies das Eigenkapital des Unternehmens. Je höher das Eigenkapital des Unternehmens, desto besser steht das Unternehmen da und kann auch Unternehmenskrisen besser abwehren.

Arten von Rücklagen

Ihrer Entstehung nach werden zwei Arten von Rücklagen unterschieden: Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen. Nach der Ausweisung in der Bilanz unterscheidet man offene und stille Rücklagen. Zu guter Letzt können Rücklagen auch noch nach der Versteuerung in versteuerte und unversteuerte Rücklagen unterteilt werden.

Kapitalrücklagen

Kapitalrücklagen werden dem Unternehmen von außen durch Anteilseigner zugeführt. Somit handelt es sich bei Kapitalrücklagen um Außenfinanzierung. Als Beispiele für Kapitalrücklagen können Zuzahlungen bzw. Nachschüsse von Gesellschaftern genannt werden. Kapitalrücklagen können noch weiter in gebundene und ungebundene Kapitalrücklagen unterteilt werden. Ungebundene Rücklagen dürfen jederzeit aufgelöst werden. Gebundene Rücklagen hingegen dürfen nur zur Abdeckung von Verlusten aufgelöst werden. Schlussfolgernd dürfen gebundene Kapitalrücklagen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Bei der ungebundenen Kapitalrücklage besteht freie Verwendungsmöglichkeit.

Gewinnrücklagen

Gewinnrücklagen werden aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres gebildet. Bei Gewinnrücklagen handelt es sich um Innenfinanzierung. Gewinnrücklagen werden lt. § 224 UGB in gesetzliche Rücklage, satzungsmäßige Rücklagen und andere (freie) Rücklagen aufgeteilt. Der gesetzlichen Rücklage müssen 5 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages und der Zuführung zu einer unversteuerten Rücklage zuzüglich der Auflösung unversteuerter Rücklagen so lange zugeführt werden, bis 10 % des Nennkapitals unter Berücksichtigung der gebundenen Kapitalrücklage erreicht sind. Die satzungsmäßigen Rücklagen werden aufgrund des Gesellschaftsvertrages, der Satzung oder des Status gebildet. Sie dürfen nur entsprechend den Bestimmungen der Satzung aufgelöst werden. Den anderen Rücklagen werden alle nicht gesondert auszuweisenden Gewinnrücklagen zugeführt. Hier besteht freie Verwendungsmöglichkeit.

Verwechslungsgefahr: Rückstellungen

Rücklagen sollten nicht mit Rückstellungen verwechselt werden, denn diese stellen Fremdkapital dar und werden für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet.

Rücklagen in der Bilanzgliederung

§ 224 Abs. 3 UGB schlägt folgende Gliederung in der Bilanz vor:

Bilanzgliederung Rücklagen

Die in der Abbildung aufgelisteten Kapital- und Gewinnrücklagen zählen zu den offenen Rücklagen. Sie sind – im Gegensatz zu stillen Rücklagen – in der Bilanz erkennbar. Stille Rücklagen werden beispielsweise dann gebildet, wenn übermäßig hohe Rückstellungen gebildet wurden oder Vermögensgegenstände unterbewertet werden. Die Bildung stiller Rücklagen ist nur beschränkt möglich, damit das Bilanzbild nicht verzerrt wird.

Während unversteuerte Rücklagen VOR der Gewinnermittlung gebildet werden, handelt es sich bei den Kapital- und Gewinnrücklagen um versteuerte Rücklagen, die NACH der Gewinnermittlung gebildet werden. Unversteuerte Rücklagen wurden im UGB zur Gänze abgeschafft (dazu empfehlen wir auch unseren Blogartikel „Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014“).